Planen eines Kundengesprächs

Zur Vervollständigung eines Antrags kann der Antragssachbearbeiter ein Gespräch mit dem Kunden vereinbaren. Bei bestimmten Programmen ist ein Gespräch mit dem Kunden Voraussetzung für die Prüfung der Anspruchsberechtigung, z. B. bei der Lebensmittelunterstützung und der Bargeldunterstützung. Bei anderen Programmen, wie z. B. der Arbeitslosenversicherung, ist ein Gespräch mit dem Kunden nur dann erforderlich, wenn im Antrag Informationen fehlen, oder wenn die vorhandenen Informationen widersprüchlich sind.

Ist der Kunde persönlich anwesend oder telefonisch mit dem Antragssachbearbeiter verbunden, können Antragstellung und Gespräch in einem Schritt erfolgen. Ist der Kunde bei der Antragstellung nicht persönlich anwesend oder telefonisch mit dem Antragssachbearbeiter verbunden, weil der Antrag beispielsweise über einen externen Kanal gestellt wird, muss der Antragssachbearbeiter möglicherweise ein Gespräch mit dem Kunden planen.

Der Antragssachbearbeiter hat die Möglichkeit, Gespräche mit nicht anwesenden oder nicht telefonisch erreichbaren Personen zu planen und die erforderlichen Teilnehmer über Datum und Uhrzeit des Gesprächs zu informieren. Zu den für ein Gespräch erfassten Details gehören die Teilnehmer (seitens des Kunden und seitens der Behörde), das Datum, die Uhrzeit und der Ort des Gesprächs.

Die für den Antrag geplanten Gespräche können in der Gesprächsliste oder im Antragskalender überprüft werden. Alternativ können Behördenmitarbeiter, die zu dem Gespräch eingeladen sind, den Gesprächstermin auch in ihrem Benutzerkalender über den Cúram-Posteingang anzeigen.

Der Antragssachbearbeiter kann sowohl Teilnehmer einladen als auch geplante Gesprächstermine bearbeiten, ergänzen oder abbrechen. Der Benutzer kann weitere Teilnehmer zu dem Gespräch einladen, nachdem der Gesprächstermin geplant wurde. Durch Bearbeiten des Gesprächstermins kann der Benutzer Uhrzeit, Datum und Ort oder die Teilnehmer des Gesprächs aktualisieren. Das Abschließen des Gesprächstermins weist darauf hin, dass sich Kunde und Sachbearbeiter getroffen und das Gespräch geführt haben. Das Abbrechen des Gesprächstermins weist darauf hin, dass das Gespräch nicht stattgefunden hat, etwa weil der Kunde nicht erschienen ist.