Starten des Antragsverfahrens

Das Antragsverfahren wird gestartet, wenn der Bürger auf der UA-Startseite "Hilfe vom Staat und der Kommune suchen" aktiviert und anschließend "Leistungen beantragen" auswählt. Die Behörde kann das System so konfigurieren, dass sich der Bürger authentifizieren muss, bevor er Leistungen beantragen kann. Ist die Authentifizierung aktiviert, muss sich der Bürger zunächst authentifizieren, bevor er mit dem Anliegenantrag fortfährt. Ist sie deaktiviert, kann der Bürger ohne Authentifizierung mit dem Anliegen fortfahren. Wenn eine Authentifizierung des Bürgers erforderlich ist, muss er entweder ein neues Benutzerkonto anlegen oder sich an einem vorhandenen Benutzerkonto anmelden, bevor er mit dem Anliegenverfahren beginnen kann.

In dieser Verfahrensphase stehen dem Bürger maximal drei Auswahlmöglichkeiten (abhängig von der Konfiguration der Authentifizierung) zur Verfügung:

Wenn er sich entscheidet, ein neues Konto zu erstellen, wird er auf den Bildschirm zum Erstellen eines Kontos weitergeleitet (weitere Informationen hierzu finden Sie in Kapitel 6, Sicherheit). Nach erfolgreicher Erstellung eines Kontos wird der Bürger automatisch am System angemeldet, und das Anliegenverfahren wird fortgesetzt.

Meldet sich der Bürger an, prüft das System bei erfolgreicher Anmeldung, ob für diesen Benutzer ein Antrag entweder in Bearbeitung ist (d. h. er wurde noch nicht bei der Behörde eingereicht) oder das Untersuchungsergebnis erwartet wird (d. h., er wurde bei der Behörde eingereicht, aber die Behörde hat den Antrag noch nicht bearbeitet). Es wird nur dann eine Liste angezeigt, wenn Elemente für eine Liste vorhanden sind, d. h. wenn es keine gespeicherten Anträge gibt, wird der Bereich für gespeicherte Anträge nicht angezeigt.

Wenn Anträge aufgelistet sind, erhält der Bürger eine Anzeige mehrerer Optionen, abhängig von dem Status eines bestimmten Antrags. Er kann auswählen, ob er einen nicht abgeschlossenen Antrag wieder aufnehmen oder löschen möchte, einen bereits eingereichten Antrag zurückziehen oder einen neuen Antrag stellen möchte. Für die Zwecke dieses Kapitels wird angenommen, dass der Bürger sich entscheidet, einen neuen Antrag zu beginnen.