Folgende Typen der Inobhutnahme werden angeboten:
- Gerichtlich angeordnet: Eine gerichtlich angeordnete Inobhutnahme umfasst in der Regel einen Antrag oder eine Anordnung auf der Grundlage von Fürsorge und Schutz. Dabei handelt es sich um ein Rechtsverfahren, das zum Schutz des Kindes eingeleitet wird. Darin wird die Unterbringung des Kindes außerhalb seines Zuhauses beantragt, mit der Begründung, dass das Kind infolge von Missbrauch, Vernachlässigung oder anderer Umstände, die nahelegen, dass das Kind an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht sicher ist, einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt ist.
- Freiwilliger Verzicht: Ein freiwilliger Verzicht umfasst in der Regel eine "Vereinbarung zur freiwilligen Unterbringung". Dabei handelt es sich um ein Rechtsverfahren oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem oder beiden Elternteilen des Kindes, gemäß der das Kind aus seinem Zuhause herausgenommen und für einen begrenzten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wird. Dies kann auch eine freiwillige Abtretung des Sorgerechts für das Kind durch die Eltern an die Behörde für die Zwecke einer Adoption umfassen.
Weitere Typen der Inobhutnahme können nach Bedarf durch die örtlichen Behörden konfiguriert werden.