Einführung

Wenn eine Untersuchung ergibt, dass die aktuellen Lebensumstände eines Kinds nicht sicher sind, kann die Kinderschutzbehörde entscheiden, dass eine Herausnahme des Kindes aus der Obhut seiner Aufsichtsperson(en) dem Wohl des Kindes am besten dient. Die Inobhutnahme eines Kindes kann gerichtlich angeordnet, freiwillig oder aufgrund eines Notfalls erfolgen. Wenn die Inobhutnahme aufgrund eines Notfalls erfolgt, muss die Kinderschutzbehörde in den meisten Fällen eine gerichtliche Anordnung erlangen, um die Unterbringung außerhalb des Elternhauses fortsetzen zu können. Wenn für die entsprechende Inobhutnahme bereits ein Rechtsverfahren vorhanden ist, kann es mit dem Unterbringungsdatensatz verknüpft werden. CCS bietet Unterstützung für die Inobhutnahmeprozesse. Der Fallbearbeiter zeichnet das Datum der Inobhutnahme, den Grund bzw. die Gründe für die Inobhutnahme (z. B. körperlicher oder sexueller Missbrauch) sowie weitere Einzelheiten auf. Der Fallbearbeiter kann auch den Typ der Inobhutnahme ("gerichtlich angeordnet" oder "freiwillig") und zusätzliche relevante Details als Teil der Beschreibung der Inobhutnahme angeben. CCS unterstützt außerdem die Erfassung weiterer Details, die die Herausnahme eines Kinds aus der Obhut der Eltern oder des Vormunds betreffen, sowie der Lebensumstände des Kinds vor der in CCS erfassten Inobhutnahme.