Fallüberprüfungssicherheit

Ein Administrator kann für jede Fallüberprüfungskonfiguration festlegen, dass der Prüfungsbeauftragte eine Sicherheitskennung benötigt, um einen Überprüfungsplan für den Falltyp zu erstellen, auf den sich die Konfiguration bezieht. Auf diese Weise bekommt eine Organisation die Möglichkeit sicherzustellen, dass ein Prüfungsbeauftragter keinen Überprüfungsplan außerhalb seines Geschäftsbereichs erstellen kann. Ein Prüfungsbeauftragter, der speziell für die Kinderfürsorge zuständig ist, wird dadurch daran gehindert, einen Überprüfungsplan für Einkommensbeihilfefälle zu erstellen, indem eine Sicherheitskennung für die Fallüberprüfungskonfiguration für Einkommensbeihilfefälle festgelegt wird. Ein Prüfungsbeauftragter wird auch daran gehindert, den Überprüfungsplan einem anderem Prüfungsbeauftragten zuzuweisen, der keine Berechtigung für diesen Typ der zu überprüfenden Fälle hat.

Durch Sicherheitseinstellungen auf Überprüfungsebene wird auch gewährleistet, dass die Fallüberprüfungsdetails nur durch den Prüfer oder Prüfungsbeauftragten eingesehen werden können, dem die Durchführung der Fallüberprüfung zugewiesen wurde, und dass Fallüberprüfungen nur Prüfern oder Prüfungsbeauftragten im entsprechenden Geschäftsbereich zugewiesen werden können. Sicherheitsbeschränkungen gelten auch für die Anzeige von Überprüfungsplänen und Fallüberprüfungen, beispielsweise beim Suchen nach einem Überprüfungsplan oder einer Fallüberprüfung.

Standortbasierte Sicherheit
Die standortbasierte Sicherheit wird verwendet, um Benutzer an der Anzeige von Fällen außerhalb des ihnen zugewiesenen Standorts zu hindern. Um sicherzustellen, dass die Prüfer und Prüfungsbeauftragten den erforderlichen Zugriff zur Anzeige der ihnen für die Überprüfung zugewiesenen Fälle haben, werden alle Beschränkungen, die durch die standortbasierte Sicherheit für die Anzeige eines Falls gelten, außer Kraft gesetzt, wenn der Benutzer der Prüfer und Prüfungsbeauftragte ist, dem der zu überprüfende Fall zugewiesen wurde. Standortbasierte Sicherheitsbeschränkungen gelten weiterhin, unabhängig davon, ob der Prüfer und Prüfungsbeauftragte den Fall pflegen kann.