Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung

 

Teil 1 - Allgemeine Bedingungen

 

Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind,

 

* dürfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und

 

* müssen Sie die unbenutzten Datenträger und die Dokumentation unverzüglich bei der Stelle, von der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.

 

1. Begriffsbestimmungen

 

"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer, der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer anderen von TOSHIBA angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.

 

"TOSHIBA" - Toshiba Global Commerce Solutions, Inc. oder eines ihrer verbundenen Unternehmen.

 

"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das offizielle Produktspezifikationen für das Programm und zusätzliche programmspezifische Vertragsbedingungen enthält. Die Lizenzinformation eines Programms kann unter http://www.toshibagcs.com/licensing abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt.

 

"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3) audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und Dokumentation) bestehen.

 

2. Struktur dieser Vereinbarung

 

Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden) und den Lizenzinformationen und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und TOSHIBA zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und TOSHIBA in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.

 

3. Lizenzerteilung

 

Das Programm ist ganz oder teilweise Eigentum von TOSHIBA oder eines Lieferanten von TOSHIBA und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch nicht verkauft. Der Quellcode gilt als Geschäftsgeheimnis.

 

TOSHIBA erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche Lizenz, 1) das Programm im Rahmen der berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur Unterstützung der berechtigten Nutzung in angemessener Anzahl zu erstellen und zu installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern

 

a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

 

b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;

 

c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise anbringt;

 

d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;

 

e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; und,

 

f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem Abschnitt "f" bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das Teil eines anderen Programms von TOSHIBA ("Hauptprogramm") ist und in der Lizenzinformation des Hauptprogramms als Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm bezogen hat.)

 

Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.

 

3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches

 

3.1.1 Trade-ups

 

Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.

 

3.1.2 Updates, Fixes und Patches

 

Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates, Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzüglich einzustellen.

 

3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit

 

Wenn TOSHIBA das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert, dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und TOSHIBA die Lizenz nicht in beidseitigem Einverständnis verlängern.

 

3.3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.

 

TOSHIBA kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.

 

Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.

 

4. Gebühren

 

Die Gebühren basieren auf der erworbenen berechtigten Nutzung, die in der Rechnung dokumentiert ist. TOSHIBA gewährt keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung.

 

Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will, wird er TOSHIBA oder einen autorisierten Reseller von TOSHIBA vorab benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.

 

5. Steuern

 

Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und von TOSHIBA angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme solcher auf den Ertrag von TOSHIBA) oder weist eine entsprechende Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten Betrag bezahlen.

 

6. Geld-zurück-Garantie

 

Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen, sofern er das Programm innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt, die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.

 

7. Programmübertragung

 

Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären. Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen, muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung einschließlich der Lizenzinformation beifügen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.

 

8. Gewährleistungsausschluss

 

Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht ausgeschlossen werden kann, übernimmt TOSHIBA keine Gewährleistungen (ausdrücklich oder stillschweigend) hinsichtlich des Programms oder der Unterstützung (sofern vorgesehen), einschließlich, aber nicht begrenzt auf die gesetzliche Gewährleistung für zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.

 

Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf die gesetzliche Mindestgewährleistungsdauer begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. Der Lizenznehmer kann gegebenenfalls weitere Rechte geltend machen, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.

 

Die Gewährleistungsausschlüsse und sonstigen Ausschlüsse in diesem Abschnitt 8 gelten auch für die Programmentwickler und Lieferanten von TOSHIBA.

 

Für Programme, die nicht von TOSHIBA stammen, können die Hersteller, Lieferanten und Herausgeber ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.

 

TOSHIBA leistet nur Unterstützung, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Falls TOSHIBA Unterstützung leistet, unterliegt diese den Gewährleistungsausschlüssen und sonstigen Ausschlüssen in diesem Abschnitt 8.

 

9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers

 

Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit dem Programm zu unterstützen, kann TOSHIBA den Lizenznehmer auffordern, 1) TOSHIBA Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2) Informationen oder Systemdaten an TOSHIBA zu senden. TOSHIBA ist jedoch nicht zur Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn, TOSHIBA und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche Vereinbarung, in der TOSHIBA sich bereit erklärt, Unterstützung für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Verpflichtungen von TOSHIBA unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird TOSHIBA die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der Produkte und Services von TOSHIBA nutzen und Unterstützung durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten, und der Lizenznehmer gestattet TOSHIBA eine derartige Verwendung dieser Informationen. Zu diesem Zweck kann TOSHIBA andere Organisationen und Subunternehmer von TOSHIBA (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird TOSHIBA dies gestatten.

 

Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten und den Inhalt der Datenbanken, die er TOSHIBA zur Verfügung stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird TOSHIBA keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die TOSHIBA im Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an TOSHIBA weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung durch TOSHIBA verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.

 

10. Haftungsbegrenzung

 

Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) gelten in vollem Umfang, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist.

 

10.1 Fälle, in denen TOSHIBA haftbar gemacht werden kann

 

Soweit TOSHIBA dem Lizenznehmer gegenüber schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch TOSHIBA. Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an TOSHIBA gerichtete Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die Gesamthaftung von TOSHIBA für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.

 

Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle Programmentwickler und Lieferanten von TOSHIBA. Dies ist der maximale Betrag, für den TOSHIBA und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.

 

10.2 Fälle, in denen TOSHIBA nicht haftbar ist

 

Auf keinen Fall sind TOSHIBA oder die Programmentwickler und Lieferanten von TOSHIBA in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:

 

a. Verlust oder Beschädigung von Daten;

 

b. besondere Schäden, Nebenschäden, verschärfter Schadensersatz oder mittelbare Schäden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden; oder

 

c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.

 

11. Einsichts- und Prüfungsrecht

 

In diesem Abschnitt 11 (Einsichts- und Prüfungsrecht) bezeichnet "Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung" 1) diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und Auftragsdokumente, die von TOSHIBA bereitgestellt werden, und 2) TOSHIBA Softwarerichtlinien, die auf der TOSHIBA Software Policy-Website (http://www.toshibagcs.com/policies/software) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration beziehen.

 

Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts 11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere zwei Jahre in Kraft.

 

11.1 Prüfungsprozess

 

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und TOSHIBA sowie den beauftragten Prüfern bereitzustellen, um gegenüber TOSHIBA prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung erfolgt, einschließlich der angewandten Lizenz- und Preisbedingungen von TOSHIBA. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1) sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und 2) die Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung eingehalten werden.

 

Nach angemessener Vorankündigung ist TOSHIBA dazu berechtigt, die Einhaltung der Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung an allen Standorten des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an bzw. in denen der Lizenznehmer die den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. TOSHIBA wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. TOSHIBA ist berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

 

11.2 Prüfergebnis

 

TOSHIBA wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen, sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der Lizenznehmer die ihm aus den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung obliegenden Verpflichtungen nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in einer Rechnung von TOSHIBA aufgeführten Gebühren für 1) die Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an TOSHIBA zu entrichten.

 

12. Hinweise von Drittherstellern

 

Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den TOSHIBA und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet TOSHIBA Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt TOSHIBA dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen von TOSHIBA (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das unveränderte Programm.

 

Das Programm kann umgekehrt Drittherstellercode enthalten, für den der Dritthersteller und nicht TOSHIBA dem Lizenznehmer eine Lizenz unter dieser Vereinbarung erteilt. Hinweise und Lizenzbedingungen (sofern vorhanden) für diese Art von Drittherstellercode ("Third Party License Terms") werden während der Installation als Vereinbarung zur Verfügung gestellt, durch die sich der Benutzer "klicken" muss, oder Sie finden diese im Begleitpaket Ihrer Rechnung und/oder in den NOTICES-Dateien des Programms.

 

13. Allgemeines

 

a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.

 

b. Werden die Programme auf Datenträgern an den Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald TOSHIBA den Datenträger an den von TOSHIBA bestimmten Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

 

c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang.

 

d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich der US-Embargo- und Sanktionsbestimmungen sowie des Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.

 

e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Toshiba Global Commerce Solutions Holdings Corporation und deren verbundene Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare, Vertragspartner und TOSHIBA Business Partner) die Kontaktinformationen des Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in Verbindung mit Produkten und Services von TOSHIBA oder zur Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen TOSHIBA und dem Lizenznehmer speichern und nutzen dürfen.

 

f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Vertrag einvernehmlich beizulegen.

 

g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1) im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2) dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.

 

h. Weder der Lizenznehmer noch TOSHIBA sind für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.

 

i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und TOSHIBA ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen TOSHIBA haftbar gemacht werden kann) für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die TOSHIBA nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

 

j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich 1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.

 

k. TOSHIBA hat mit bestimmten Partnern ("TOSHIBA Business Partner" genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter Programme geschlossen. TOSHIBA Business Partner sind eigenständig und von TOSHIBA unabhängig. TOSHIBA ist weder für die Geschäftstätigung der TOSHIBA Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.

 

l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und TOSHIBA (z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TOSHIBA) gelten nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt werden.

 

m. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass alle ausgetauschten Informationen nicht vertraulich sind. Falls eine der Vertragsparteien den Austausch vertraulicher Informationen als erforderlich ansieht, geschieht dies im Rahmen einer unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung.

 

14. Geltungsbereich und geltendes Recht

 

14.1 Geltendes Recht

 

Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen des Lizenznehmers und von TOSHIBA, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.

 

Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.

 

14.2 Rechtsprechung

 

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz bezogen hat.

 

Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen

 

Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:

 

* Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und

 

* Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung, die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika) gelten.

 

Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten

 

14.2 Rechtsprechung

 

Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für diejenigen Länder, die unten angegeben sind:

 

Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte fallen:

 

EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA

 

in Österreich: das zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt);

 

ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER

 

MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

8. Gewährleistungsausschluss

 

Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewährleistungsausschluss) hinzugefügt:

 

In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistungsausschluss) nicht betroffen.

 

EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER

 

Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell per Gesetz eingeführt haben.

 

13. Allgemeines

 

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:

 

(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13.e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur Anwendung:

 

(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene Kontaktinformationen, die TOSHIBA vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Einkommensdaten und sonstige transaktionsorientierte Informationen des Lizenznehmers).

 

(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.

 

(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen Land gemäß der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).

 

(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen, die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten Gesetze und Verordnungen).

 

(e) TOSHIBA - Toshiba Global Commerce Solutions, Inc., 3039 Cornwallis Road, Building 307, Research Triangle Park, NC 27709 und/oder das relevante verbundene Unternehmen von TOSHIBA, das Ihnen diese Lizenz ausgestellt hat, sowie alle maßgeblichen Business Partner und Subunternehmer von TOSHIBA.

 

(f) TOSHIBA TEC-Gruppe - Toshiba TEC (ein japanisches Unternehmen) sowie die juristischen Personen, die ganz oder teilweise in dessen Besitz sind.

 

(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass TOSHIBA

 

(a) Kontaktinformationen innerhalb der TOSHIBA TEC-Gruppe zum Zwecke der Durchführung und Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lizenznehmer und der TOSHIBA TEC-Gruppe, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützungsleistungen und der Kontaktierung des Personals für Geschäftskontakte (per E-Mail oder auf sonstigem Weg), und zur Vermarktung der Produkte und Services der TOSHIBA TEC-Gruppe (der "Verwendungszweck") verarbeitet und nutzt; und

 

(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks den anderen Mitgliedern der TOSHIBA TEC-Gruppe zugänglich macht und die Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.

 

(3) TOSHIBA wird in diesem Zusammenhang sämtliche Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.

 

(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der Lizenznehmer zu, (a) die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass die TOSHIBA TEC-Gruppe die Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen kann.

 

(5) Der Lizenznehmer berechtigt TOSHIBA zur Übermittlung von Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unter der Maßgabe, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarung erfolgt oder die Übermittlung anderweitig im Rahmen der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation zulässig ist.

 

ÖSTERREICH

 

8. Gewährleistungsausschluss

 

In Österreich (und Deutschland) wird Abschnitt 8 (Gewährleistungsausschluss), einschließlich der Überschrift, vollständig durch die folgenden Regelungen ersetzt, wenn der Lizenznehmer eine Gebühr für das Programm bezahlt hat.

 

8. Gewährleistungen und Ausschlüsse

 

Der Gewährleistungszeitraum beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Lieferung. Für Kunden mit laufenden Verfahren wegen Verstößen gegen die Gewährleistungsbestimmungen gilt mindestens die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

Die Gewährleistung für ein TOSHIBA Programm umfasst die Funktionalität des Programms bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung des Programms mit den geltenden Spezifikationen.

 

TOSHIBA gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. TOSHIBA gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.

 

Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des Programms.

 

Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem mithilfe der bereitgestellten Informationen nicht behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm bei der Stelle zurückzugeben, von der er das Programm bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurückerstatten zu lassen. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, kann er sich an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat, um die Rückerstattung zu erhalten.

 

Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen ist dies die einzige Verpflichtung von TOSHIBA gegenüber dem Lizenznehmer.

 

10. Haftungsbegrenzung

 

Der folgende Text wird hinzugefügt:

 

Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf die Haftung von TOSHIBA entfallen bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.

 

10.1 Fälle, in denen TOSHIBA haftbar gemacht werden kann

 

Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:

 

Soweit TOSHIBA gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch TOSHIBA.

 

Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern stehende Ausdruck vollständig gelöscht:

 

"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen)"

 

10.2 Fälle, in denen TOSHIBA nicht haftbar ist

 

Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:

 

b. mittelbare Schäden oder Folgeschäden; oder

 

BELGIEN UND LUXEMBURG

 

10. Haftungsbegrenzung

 

Die Bedingungen in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) werden durch den folgenden Text vollständig ersetzt:

 

Vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher Regelungen:

 

10.1 Fälle, in denen TOSHIBA haftbar gemacht werden kann

 

Die Gesamthaftung von TOSHIBA für sämtliche Ansprüche in Bezug auf Schäden oder Verluste, die aufgrund der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder aufgrund einer anderen Ursache in Verbindung mit dieser Vereinbarung entstehen, ist auf die Entschädigung für erwiesene Schäden und Verluste begrenzt, die eine unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen (bei Verschulden von TOSHIBA) oder einer oben genannten Ursache sind. Die Haftung ist auf maximal die Gebühren (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden) begrenzt, die der Lizenznehmer für das schadensverursachende Programm entrichtet hat.

 

Die obige Begrenzung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Schäden mit Todesfolge) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die TOSHIBA gesetzlich haftbar ist.

 

10.2 Fälle, in denen TOSHIBA nicht haftbar ist

 

Auf keinen Fall sind TOSHIBA oder seine Programmentwickler in folgenden Fällen haftbar, auch wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde: 1) Verlust oder Beschädigung von Daten, 2) Nebenschäden, verschärfter Schadensersatz oder mittelbare Schäden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden und 3) entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen. Dies gilt auch dann, wenn diese eine unmittelbare Folge des Ereignisses sind, das zu den Schäden geführt hat.

 

10.3 Lieferanten und Programmentwickler

 

Die hier vereinbarten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht nur für Aktivitäten, die von TOSHIBA ausgeführt werden, sondern auch für Aktivitäten, die durch die zugehörigen Lieferanten und Programmentwickler erfolgen. Sie stellen den maximalen Betrag dar, für den TOSHIBA und die zugehörigen Lieferanten und Programmentwickler gemeinsam haftbar gemacht werden können.

 

DEUTSCHLAND

 

8. Gewährleistungsausschluss

 

Für Abschnitt 8 (Gewährleistungsausschluss) gelten dieselben Änderungen wie für ÖSTERREICH.

 

10. Haftungsbegrenzung

 

Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) wird durch den folgenden Text vollständig ersetzt:

 

a. TOSHIBA haftet unbeschränkt 1) für Verluste oder Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind; 2) für Schäden oder Verluste bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die TOSHIBA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

b. Im Fall von Verlusten, Schäden oder vergeblichen Aufwendungen, die auf leichte Fahrlässigkeit oder eine Verletzung wichtiger Vertragsverpflichtungen zurückzuführen sind, haftet TOSHIBA, gleich auf welchem Rechtsgrund der an TOSHIBA gerichtete Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich Ansprüchen aufgrund erheblicher Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, falscher Angaben oder sonstiger Vertragsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung), pro Schadensfall nur bis zu dem höheren der beiden folgenden Beträge: Bis zu EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden), den der Lizenznehmer für das schadensverursachende Programm entrichtet hat. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.

 

c. Im Fall von Verlusten, Schäden und vergeblichen Aufwendungen haftet TOSHIBA bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn TOSHIBA über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.

 

d. Im Fall eines Verzugs seitens TOSHIBA gilt Folgendes: 1) TOSHIBA erstattet dem Lizenznehmer höchstens den Betrag für den Verlust oder Schaden, der auf den durch TOSHIBA verursachten Verzug zurückzuführen ist, und 2) TOSHIBA haftet nur für den nachweislich entstandenen Schaden des Lizenznehmers im Rahmen der obigen Abschnitte a und b.

 

13. Allgemeines

 

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:

 

g. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8 (Gewährleistungsausschluss) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.

 

Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:

 

i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und TOSHIBA ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii) Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die TOSHIBA (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.

 

Z126-6072-00 (12/2012)

 

 

 

 

LIZENZINFORMATION

 

Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den 'TOSHIBA Internationale Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung die folgenden Bedingungen.

 

Programmname: Toshiba POS Monitor Inventory Drivers for Linux Version 1.3

Programmnummer: 5639-FF9

 

Programm mit beschränktem Nutzungsrecht

 

Dieses Programm wird nur für die Nutzung mit der Hardware oder der/den Hardwarekonfiguration(en), die nachfolgend genannt ist/sind, oder mit Upgrades für die Hardware bzw. die Hardwarekonfiguration(en) bereitgestellt. Die Nutzung dieses Programms in Verbindung mit anderer Hardware ist dem Lizenznehmer untersagt.

 

Genannte Hardware oder Hardwarekonfiguration(en):

TOSHIBA TCxWave 6140

TOSHIBA SurePOS 100: 4613

TOSHIBA SurePOS 300: 4810, 4910

TOSHIBA SurePOS 500: 4840, 4846, 4851, 4852, 4961

TOSHIBA SurePOS 700: 4800, 4900

TOSHIBA Kiosks: 4835, 4836, 4838

TOSHIBA SureOne: 4614, 5615

TOSHIBA Self Checkout Systems

TOSHIBA 469x POS Systems

TOSHIBA 4674 POS Systems

TOSHIBA POS Peripherals

Non-TOSHIBA POS Cash Drawer attached to the above listed TOSHIBA hardware.

Non-TOSHIBA POS RS485/USB Scanners, RS485/USB Scales attached to the above listed TOSHIBA Systems.

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