WICHTIG: BITTE AUFMERKSAM LESEN
Es folgen zwei Lizenzvereinbarungen.
1. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung
von Programmen
2. IBM Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Wenn der Lizenznehmer das Programm für die produktive
Nutzung (nicht für Bewertungs-, Erprobungs- oder Vorführungszwecke
oder für einen Probezeitraum) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer die uneingeschränkte Geltung der
IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete
(IPLA).
Wenn der Lizenznehmer das Programm für Bewertungs-,
Erprobungs- oder Vorführungszwecke oder für einen Probezeitraum
(gemeinsam als "Bewertung" bezeichnet) bezieht: Durch Zustimmung per
Mausklick bestätigt der Lizenznehmer sowohl (i) die uneingeschränkte
Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für die
Bewertung von Programmen ("Probelizenz") als auch (ii) die
uneingeschränkte Geltung der IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete (IPLA).
Die Probelizenz gilt für die Dauer des Bewertungszeitraums.
Die IBM Internationalen Nutzungsbedingungen für
Programmpakete kommen automatisch zur Anwendung, wenn der Lizenznehmer
sich dafür entscheidet, das Programm nach dem Bewertungszeitraum
zu behalten (oder zusätzliche Programmkopien zur Nutzung nach
Ablauf des Bewertungszeitraums zu beziehen), indem er eine
entsprechende Beschaffungsvereinbarung (z. B. den IBM International
Passport Advantage-Vertrag oder den IBM Passport Advantage Express-
Vertrag) abschließt.
Die Probelizenz und die IBM Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete kommen nicht gleichzeitig zur Anwendung;
sie schränken sich weder gegenseitig ein, noch ergänzen sie
sich gegenseitig und sind voneinander unabhängige Vereinbarungen.
Der vollständige Text der beiden Lizenzvereinbarungen ist
nachfolgend aufgeführt.
Internationale Nutzungsbedingungen für die Bewertung von
Programmen
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Durch Herunterladen, Installation, Kopieren, Zugreifen auf
das Programm oder Nutzung des Programms erklären Sie sich mit
den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie
diese Bedingungen im Auftrag einer anderen Person oder eines
Unternehmens oder einer anderen juristischen Person akzeptieren,
gewährleisten Sie, dass Sie berechtigt sind, diese Person, dieses
Unternehmen oder diese juristische Person zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung nicht einverstanden sind,
- dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, darauf zugreifen oder es benutzen; und
- müssen Sie das Programm unverzüglich an die Stelle
zurückgeben, bei der Sie es erworben haben. Wenn Sie das Programm
heruntergeladen haben, wenden Sie sich an die Stelle, bei der Sie das
Programm erworben haben.
"IBM" steht für International Business Machines Corporation
oder eine IBM Tochtergesellschaft.
Die "Lizenzinformation" ist ein Dokument, das
programmspezifische Informationen enthält. Die Lizenzinformation des Programms
wird in einer Datei im Verzeichnis des Programms zur Verfügung
gestellt, sie kann über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen
werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt. Sie kann
außerdem unter http://www.ibm.com/software/sla/ abgerufen werden.
Das "Programm" umfasst die folgenden Komponenten
einschließlich des Originals und aller vollständigen und Teilkopien: 1)
maschinenlesbare Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, 3) audiovisuelles
Material (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Grafiken),
4) zugehöriges Lizenzmaterial und 5) Lizenznutzungsdokumente
oder -schlüssel sowie Dokumentationen.
"Sie" und "Ihr" bezieht sich entweder auf eine Einzelperson
oder eine einzelne juristische Person.
Diese Vereinbarung umfasst Teil 1 - Allgemeine
Bestimmungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden)
sowie Lizenzinformationen und stellt die vollständige
Vereinbarung zwischen Ihnen und IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie
ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen
Absprachen zwischen Ihnen und IBM in Bezug auf die Nutzung des
Programms. Die Bedingungen von Teil 2 und die Lizenzinformationen
können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen.
1. Berechtigung
Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt Ihnen eine nicht ausschließliche Lizenz zur
Nutzung des Programms, wenn Sie dieses rechtmäßig erworben haben.
Sie dürfen 1) das Programm nur zu internen Bewertungs-,
Test- oder Demonstrationszwecken und nur auf Probe ("Try-and-
Buy"-Basis) nutzen; und 2) eine angemessene Anzahl Kopien des
Programms, einschließlich einer Sicherungskopie, zur Unterstützung
dieser Nutzung erstellen und installieren. Die Bedingungen dieser
Lizenz gelten für jede Kopie. Sie verpflichten sich, auf jeder
Kopie oder Teilkopie des Programms den Copyrightvermerk und alle
anderen Eigentumshinweise anzubringen.
Das Programm kann eine Inaktivierungseinheit beinhalten,
die eine Nutzung des Programms nach Ablauf des
Bewertungszeitraums verhindert. Es ist Ihnen untersagt, die
Inaktivierungseinheit oder das Programm in irgendeiner Weise zu manipulieren. Sie
sollten entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen treffen, um
Datenverluste zu vermeiden, wenn das Programm nicht mehr verwendet werden
kann.
Sie verpflichten sich, 1) ein Verzeichnis aller
Programmkopien anzulegen; und 2) gewährleisten, dass das Programm
(unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System
aus erfolgt) nur mit Ihrer Genehmigung und in Übereinstimmung
mit den Bedingungen dieser Vereinbarung genutzt wird.
Es ist Ihnen untersagt, 1) das Programm abweichend von den
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder
weiterzugeben; 2) umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile), sofern
eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche
Regelung unabdingbar vorgesehen ist; oder 3) das Programm in
Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder anderweitig weiterzugeben.
Der Bewertungszeitraum beginnt mit dem Datum, an dem Sie
dieser Vereinbarung zustimmen, und endet 1) nach der in der
Lizenzinformation angegebenen Laufzeit oder zum angegebenen Ablaufdatum; oder
2) wenn sich das Programm automatisch selbst inaktiviert.
Während des Bewertungszeitraums fallen keine Nutzungsgebühren für
das Programm an. Sofern in der Lizenzinformation von IBM nicht
festgelegt ist, dass Sie das Programm behalten dürfen, müssen Sie das
Programm und alle davon erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen
nach Ablauf des Bewertungszeitraums vernichten. Falls IBM
vorsieht, dass Sie das Programm behalten dürfen, und Sie dieses
Angebot annehmen, kommt eine andere Lizenzvereinbarung für das
Programm zur Anwendung, die Ihnen in diesem Fall zugestellt wird.
Darüber hinaus kann eine Gebühr anfallen.
IBM kann Ihre Lizenz kündigen, wenn Sie die Bedingungen
dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie
verpflichtet, alle Kopien des Programms zu vernichten.
2. Gewährleistungsausschluss
Vorbehaltlich einer gesetzlichen Gewährleistung, die nicht
ausgeschlossen werden kann, gibt IBM keine ausdrückliche oder implizite
Gewährleistung für die Marktfähigkeit, die Eignung für einen bestimmten
Zweck oder die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf das
Programm oder die technische Unterstützung.
Dieser Gewährleistungsausschluss gilt auch für die IBM
Programmlieferanten.
Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von Nicht-IBM
Programmen können ihre eigenen Gewährleistungen mitliefern.
IBM bietet keine technische Unterstützung, sofern dies
nicht ausdrücklich angegeben ist.
3. Haftungsbegrenzung
Soweit Sie aus Verschulden der IBM oder aus sonstigen
Gründen von der IBM Schadensersatz fordern, ist die Haftung der IBM
unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der Ihr Schadensersatzanspruch
an IBM beruht (einschließlich Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder auf Grund unerlaubter Handlungen) und
außer in Fällen der gesetzlich zwingenden Haftung, begrenzt auf:
1) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an
Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden
bis zu den Gebühren für das Programm, das Grundlage des
Rechtsanspruches ist.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Programmlieferanten.
Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und diese gemeinsam
haftbar gemacht werden können.
Auf keinen Fall sind IBM oder ihre Programmlieferanten in
folgenden Fällen haftbar, auch wenn auf die Möglichkeit solcher
Schäden hingewiesen wurde:
1. Verlust oder Beschädigung von Daten;
2. unmittelbare, mittelbare oder sonstige Folgeschäden;
oder
3. entgangener Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse,
Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter
Einsparungen.
Einige Rechtsordnungen erlauben nicht den Ausschluss oder
die Begrenzung von Folgeschäden, so dass obige Einschränkungen
und Ausschlüsse möglicherweise nicht anwendbar sind.
4. Allgemeines
1. Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft
Verbraucherschutzrechte und sonstige Regeln, die gesetzlich unabdingbar sind.
2. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
3. Sie dürfen das Programm nicht exportieren.
4. Sie erklären sich damit einverstanden, dass IBM Ihre
persönlichen Daten einschließlich Name, Telefonnummern und E-Mail-
Adressen speichert und verwendet. Diese Informationen werden im
Rahmen unserer Geschäftsbeziehung verarbeitet und verwendet und
dürfen Vertragsnehmern, Business Partnern und Bevollmächtigten von
IBM für die Durchführung der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten
einschließlich der Kommunikation mit Ihnen (z. B. zur Bestellverarbeitung,
zu Werbezwecken oder für Marktuntersuchungen) zur Verfügung
gestellt werden.
5. Sowohl Sie als auch IBM verpflichten sich, keine Klage
im Rahmen dieser Vereinbarung später als zwei Jahre nach
Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, soweit keine anders
lautenden gesetzlichen Regelungen unabdingbar vorgesehen sind.
6. Weder Sie noch IBM sind für die Nichterfüllung von
vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die von den
Vertragspartnern nicht beeinflusst werden können.
7. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen Sie, die nicht im zuvor aufgeführten
Abschnitt zur Haftungsbegrenzung spezifiziert sind, und für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen, für die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
5. Geltendes Recht, Rechtsprechung und
Schiedsspruchverfahren
Geltendes Recht
Sowohl Sie als auch IBM sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie die
Programmlizenz erworben haben, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen von Ihnen und IBM, die sich aus dem Inhalt dieser
Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang
stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet
unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem die Programmlizenz erworben wurde.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
EUROPA, MITTLERER OSTEN, AFRIKA (EMEA)
Gewährleistungsausschluss (Abschnitt 2): In der
Europäischen Gemeinschaft wird am Anfang dieses Abschnitts Folgendes
eingefügt:
In der Europäischen Gemeinschaft sind für Konsumenten unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Konsumgütern definiert. Diese Rechte sind von
den Bestimmungen in diesem Abschnitt 3 nicht betroffen.
Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): In Österreich und der
Schweiz wird dieser Abschnitt vollständig durch folgende Regelungen
ersetzt:
Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen
Rechtsbestimmungen gelten:
Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge
der Erfüllung der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verursacht wurden oder die auf
einem anderen, mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehenden
Grund beruhen, ist begrenzt auf die Kompensation der Schäden und
Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung
solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von IBM) oder Gründe
entstanden und belegt sind. Der Höchstbetrag entspricht hierbei den
von Ihnen für das Programm bezahlten Gebühren.
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden
(einschließlich Tod) und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen
Sachen, für die IBM rechtlich haftbar ist.
Auf keinen Fall ist IBM in folgenden Fällen haftbar, auch
wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde: 1)
Verlust oder Beschädigung von Daten; 2) spezielle mittelbare oder
Folgeschäden oder andere geschäftliche Folgeschäden; 3) entgangene
Gewinne, auch wenn sie als direkte Folge des Ereignisses entstanden
sind, das zu den Schäden geführt hat; oder 4) entgangene
Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust
erwarteter Einsparungen.
Die in dieser Vereinbarung spezifizierten
Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht nur für die von IBM
durchgeführten Aktivitäten, sondern auch für die Aktivitäten von IBM
Lieferanten. Sie legen den Höchstbetrag fest, für den IBM und IBM
Lieferanten gemeinsam haftbar sind.
Geltendes Recht, Rechtsprechung und Schiedsspruchverfahren
(Abschnitt 5)
Rechtsprechung
Die folgende Ausnahme wird zu diesem Abschnitt hinzugefügt:
In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser
Vereinbarung erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden
Streitfälle einschließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins
das zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt).
ÖSTERREICH: Allgemeines (Abschnitt 4): Zu Unterziffer 4
wird Folgendes hinzugefügt:
Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die
Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische
Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu
Geschäftsaktivitäten.
DEUTSCHLAND: Haftungsbegrenzung (Abschnitt 3): Der folgende
Absatz wird diesem Abschnitt hinzugefügt:
Die in diesem Abschnitt genannten Begrenzungen und
Ausschlüsse entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der IBM.
Allgemeines (Abschnitt 4): Die Bestimmungen in Unterziffer
5 werden durch Folgendes ersetzt:
Für alle Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen,
gilt eine gesetzliche Begrenzungsfrist von drei Jahren.
SCHWEIZ: Allgemeines (Abschnitt 4): Zu Unterziffer 4 wird
Folgendes hinzugefügt:
Im Rahmen dieser Bestimmung umfassen die
Kontaktinformationen auch Ihre persönlichen Informationen als juristische
Person, z. B. Umsatzdaten und andere Informationen zu
Geschäftsaktivitäten.
Z125-5543-03 (01/2003)
Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des
Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff
auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms
erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des
Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass
Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser
Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht
einverstanden sind,
- dürfen Sie das Programm nicht herunterladen,
installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf
das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
- müssen Sie die unbenutzten Datenträger, die Dokumentation
und den Berechtigungsnachweis unverzüglich bei der Stelle, von
der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des
gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen,
müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.
1. Begriffsbestimmungen
"Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in
welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms
berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer,
der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service
Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer
anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.
"IBM" - International Business Machines Corporation oder
deren verbundene Unternehmen.
"Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das
Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält.
Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm.
com/software/sla abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis
des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen
entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als
Broschüre beigelegt.
"Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie
vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren
Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3)
audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder
Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und
Dokumentation) bestehen.
"Berechtigungsnachweis" (Proof of Entitlement = PoE) -
Beleg für die berechtigte Nutzung des Lizenznehmers. Der
Berechtigungsnachweis gibt darüber hinaus Aufschluss über den Anspruch des
Lizenznehmers auf Gewährleistung, auf Preise für zukünftige Updates
(sofern vorhanden) sowie auf mögliche Sonder- und Werbeaktionen.
Wenn dem Lizenznehmer von IBM kein Berechtigungsnachweis zur
Verfügung gestellt wird, akzeptiert IBM ggf. den
Originalverkaufsbeleg oder einen gleichwertigen Verkaufsbeleg der Verkaufsstelle
(entweder IBM oder ein IBM Reseller) für das Programm, vorausgesetzt,
auf diesem ist der Name des Programms und die erworbene
berechtigte Nutzung dokumentiert.
"Gewährleistungszeitraum" - ein Jahr ab dem Datum der
Lizenzerteilung an den ursprünglichen Lizenznehmer.
2. Struktur dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine
Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden),
den Lizenzinformationen und dem Berechtigungsnachweis und
stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und
IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor
getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem
Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den
Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1
ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die
Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
3. Lizenz
Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM
Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch
nicht verkauft.
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche
Lizenz, 1) das Programm bis zu der im Berechtigungsnachweis
angegebenen berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms
zur Unterstützung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu
installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern
a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und
die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das
gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des
Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise
anbringt;
d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer
(unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System
aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des
Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm
nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu
nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm
nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in
anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche
Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die
Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige
Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4)
das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten
oder zu verleasen; und,
f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als
Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des
Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der
Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer
dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle
Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung
sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem
Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das
Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in
der Lizenzinformation des Hauptprogramms als
Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das
Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der
Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm
bezogen hat.)
Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der
Lizenznehmer erstellt.
3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches
3.1.1 Trade-ups
Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann
erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.
3.1.2 Updates, Fixes und Patches
Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein
Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder
abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates,
Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen
oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die
Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird
das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der
Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms
unverzüglich einzustellen.
3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit
Wenn IBM das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert,
dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der
festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht
in beidseitigem Einverständnis verlängern.
3.3 Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.
IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der
Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus
irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit
einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und
alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer
Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung
erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
4. Gebühren
Die Gebühren basieren auf der erworbenen berechtigten
Nutzung, die im Berechtigungsnachweis dokumentiert ist. IBM gewährt
keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder
gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in
dieser Vereinbarung.
Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will,
wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab
benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.
5. Steuern
Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und
von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme
solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende
Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm
erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern
verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die
Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms
außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die
Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das
Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden
Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten
Betrag bezahlen.
6. Geld-zurück-Garantie
Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem
Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche
Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den
für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen,
sofern er das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von
30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des
Berechtigungsnachweises an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen
hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt,
die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine
Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm und den zugehörigen
Berechtigungsnachweis in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn
der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er
von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere
Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
7. Programmübertragung
Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte
und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit
den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären.
Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem
Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm
an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht
gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten
Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen,
muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung
einschließlich der Lizenzinformation und des Berechtigungsnachweises
beifügen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
8.1 Begrenzte Gewährleistung
IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der
angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. Die
Programmspezifikationen und die Angaben zur Betriebsumgebung befinden sich in der
mit dem Programm gelieferten Dokumentation (z. B. in einer
Readme-Datei) oder in anderen, von IBM veröffentlichten
Informationen (z. B. in einem Ankündigungsschreiben). Der Lizenznehmer
ist damit einverstanden, dass solche Dokumentationen und andere
Programminhalte eventuell nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt
werden, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgeschrieben ist.
Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des
Programms. IBM gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien
Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für
die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer
selbst verantwortlich.
Während des Gewährleistungszeitraums stellt IBM dem
Lizenznehmer kostenlosen Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen
zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen,
Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung. Weitere
Informationen hierzu enthält das IBM Software Support Handbook unter www.
ibm.com/software/support.
Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums
nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem nicht mithilfe
der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen
behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm
und den zugehörigen Berechtigungsnachweis bei der Stelle (IBM
oder ein IBM Reseller) zurückzugeben, von der er das Programm
bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurückerstatten zu
lassen. Nach der Rückgabe des Programms erlischt die Lizenz des
Lizenznehmers. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat,
erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat,
weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
8.2 Ausschlüsse
Diese Gewährleistungsbedingungen sind abschließend und
ersetzen sämtliche sonstigen eventuell bestehenden
Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen
bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter.
Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist
der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder
stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige
Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht
anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf
die Dauer des Gewährleistungszeitraums begrenzt. Nach Ablauf
des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr
erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw.
Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den
Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
Diese Gewährleistungen ermöglichen dem Lizenznehmer die
Geltendmachung spezifischer juristischer Rechte, die abhängig vom
jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit
unterschiedlich sein können.
Die Gewährleistungen in Abschnitt 8 werden nur von IBM
angeboten. Die Haftungsausschlüsse in Unterabschnitt 8.2 gelten jedoch
auch für die IBM Lieferanten von Drittherstellercode. Diese
Lieferanten stellen den betreffenden Code ohne jegliche Gewährleistung
zur Verfügung. Mit diesem Absatz werden die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung nicht aufgehoben.
9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit
dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer
auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2)
Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur
Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn,
IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche
Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, technische Unterstützung
für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die
Gewährleistungsverpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem
Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur
Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung
durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote
leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und
Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der
Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM
dies gestatten.
Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten
und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung
stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und
Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -
verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller
personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der
Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM
keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in
anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle
angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im
Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an
IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung
durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die
sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
10. Haftungsbegrenzung
Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 gelten,
soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend
vorgesehen ist.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber
schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete
Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich
Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche
aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die
Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes
Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung
entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen
direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf
Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen
Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm
entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle
Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für
den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und
Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige
wirtschaftliche Folgeschäden; oder
c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze,
Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
11. Einsichts- und Prüfungsrecht
In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1)
diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und
Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM
Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.
com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich
auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration
beziehen.
Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts
11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere
zwei Jahre in Kraft.
11.1 Prüfungsprozess
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche
Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu
erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern
bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen,
dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den
Nutzungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und
Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1)
sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und
2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt,
die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des
Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den
Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu
überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in
den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich
bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie
möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch
einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser
durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur
Geheimhaltung verpflichtet ist.
11.2 Prüfergebnis
IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen,
sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die
berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der
Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen
nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in
einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die
Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung
entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei
Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle
anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die
sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu
entrichten.
12. Hinweise von Drittherstellern
Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den
IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz
unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den
Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies
nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den
NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über
den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten
Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM
Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party
Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt
IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable
Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule
rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third
Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck
erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per
Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen
von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das
unveränderte Programm.
13. Allgemeines
a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben
Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
b. Werden die Programme auf Datenträgern an den
Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas
Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den
Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten
Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen
des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die
übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und
gelten weiterhin in vollem Umfang.
d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller
anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich
der US-Embargo- und Sanktionsbestimmungen sowie des
Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.
e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass
International Business Machines Corporation und deren verbundene
Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare,
Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des
Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in
Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der
Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen
dürfen.
f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend
Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen,
bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle
Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den
Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes
zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1)
im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei
Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2)
dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in
Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die
Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die
von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in
Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für
Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und
beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar ist.
j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide
Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu
verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich
1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die
von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 8
(Gewährleistung und Ausschlüsse) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen
oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder
Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner"
genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter
Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von
IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM
Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen
gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in
anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM
(z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten
nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt
werden.
14. Geltungsbereich und geltendes Recht
14.1 Geltendes Recht
Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die
Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer
die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und
Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt
dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in
Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen,
ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den
internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
14.2 Rechtsprechung
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt
werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen
Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in
Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen
oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und
behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
- Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
- Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung,
die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und
Afrika) gelten
Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und
Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
14.2 Rechtsprechung
Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und
ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für diejenigen Länder,
die unten in Fettschrift angegeben sind:
Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der
Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz
erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger
Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte
fallen:
EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA
in Österreich: das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt);
ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
8. Gewährleistung und Ausschlüsse
Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) hinzugefügt:
In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter
den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für
den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind
von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und
Ausschlüsse) nicht betroffen. Der räumliche Geltungsbereich der
begrenzten Gewährleistung ist weltweit.
EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen
Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell
per Gesetz eingeführt haben.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:
(1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13.
e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur
Anwendung:
(a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene
Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu
gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern
des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz
umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über Kunden und
ihre Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten
des Kunden und andere transaktionsorientierte Informationen).
(b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des
Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
(c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen
Land gemäß der Vorschriften zum Datenschutz und zur
elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern
die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei
personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine
zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
(d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen
Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen,
die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in
Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den
betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur
Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung
personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze
oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten
Gesetze und Verordnungen).
(e) IBM Unternehmen - International Business Machines
Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene
Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
(2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
(a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und
Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung
von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte
und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck")
zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt;
und
(b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks
den IBM Unternehmen zugänglich macht und die
Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
(3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche
Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
(4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und
zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der
Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu
haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben
bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass
die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des
Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B.
auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
(5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von
Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen
einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen
vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
ÖSTERREICH
8.2 Ausschlüsse
Der folgende Text wird im ersten Absatz gelöscht:
zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit
10. Haftungsbegrenzung
Der folgende Text wird hinzugefügt:
Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf
die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er
Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern
stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
"(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit,
unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder
aufgrund unerlaubter Handlungen)"
10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:
b. mittelbare Schäden oder Folgenschäden; oder
DEUTSCHLAND
8.1 Begrenzte Gewährleistung
Der folgende Text wird am Anfang von Abschnitt 8.1
eingefügt:
Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab dem Datum
der Lieferung des Programms an den ursprünglichen Lizenznehmer.
8.2 Ausschlüsse
Abschnitt 8.2 wird vollständig gelöscht und durch den
folgenden Text ersetzt:
Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen
sind in Abschnitt 8.1 sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen
von IBM gegenüber dem Lizenznehmer definiert.
10. Haftungsbegrenzung
Die Bedingungen in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) werden
durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer
mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden
sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder
Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM,
gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus
Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe
des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren
für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden)
für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die
zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm
beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.
c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für
mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um
mittelbare oder Folgeschäden handelt.
d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den
durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der
Abschnitte 10.a und 10.b.
13. Allgemeines
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:
Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer
dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8.1 (Begrenzte
Gewährleistung) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:
Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage
oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für
Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10
(Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii)
Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für
die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar ist.
Z125-3301-13 (05/2009)
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale
Nutzungsbedingungen für die Bewertung von Programmen' die folgenden Bedingungen.
Programmname: IBM Rational Team Concert 2.0
Programmnummer: 5724-V04
Bewertungszeitraum
Der Bewertungszeitraum beginnt an dem Datum, an dem Sie den
Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmen, und endet nach 60 Tagen.
Eingeschränkte Nutzungsrechte für andere IBM Programme
Haben Sie dieses Programm als Teil eines anderen IBM
Programms ("Hauptprogramm") bezogen und ist dieses Programm dort
unter "Andere IBM Programme" aufgelistet, so dient dieses
Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms, und Ihre Rechte
zur Nutzung des Programms werden durch die Lizenz des
Hauptprogramms eingeschränkt. Um eine separate Lizenz für dieses Programm
zu erwerben, die nicht durch die Lizenzbedingungen des
Hauptprogramms eingeschränkt wird, wenden Sie sich bitte an den
zuständigen IBM Vertriebsbeauftragten.
Andere IBM Programme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält weitere Produkte, die zusammen mit dem Programm vertrieben
werden ("Andere IBM Programme"). Sie dürfen die anderen IBM
Programme nur in Verbindung mir Ihrer lizenzierten Nutzung des
Programms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Die
anderen IBM Programme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet
werden. Sie sind nicht berechtigt, die anderen IBM Programme zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen in der
Vereinbarung für das Programm werden die Lizenzbedingungen für die
anderen IBM Programme unter Umständen ersetzt oder geändert. Im
Falle eines Widerspruchs haben die für das Programm geltenden
Bedingungen Vorrang vor den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den
anderen IBM Programmen beigepackt ist. Wenn Ihr Recht zur Nutzung
des Programms abläuft bzw. erlischt, müssen Sie die Nutzung der
anderen IBM Programme einstellen und alle Kopien dieser Programme
vernichten oder unverzüglich bei der Stelle zurückgeben, von der Sie
das Programm bezogen haben. Wenn Sie die anderen IBM Programme
heruntergeladen haben, wenden Sie sich an die Stelle, von der Sie das
Programm bezogen haben. Um die anderen IBM Programme für eine
Nutzung ohne die obigen Einschränkungen zu lizenzieren, wenden Sie
sich bitte an den IBM Vertriebsbeauftragten oder an die Stelle,
von der Sie das Programm bezogen haben, um die entsprechenden
Lizenzen anzufordern.
Diese Liste enthält die anderen IBM Programme, die mit den
Programmen lizenziert werden:
1. IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.5
2. IBM Installation Manager and Packaging Utility for the
Rational Software Development Platform 1.3
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede
Komponente in der folgenden Liste wird als "separat lizenzierter Code"
eingestuft. IBM stellt Ihnen diesen Code unter Lizenz auf der Basis der
Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller in
den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur Verfügung, die dem Programm
beigepackt sind. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung oder
einer anderen Vereinbarung zwischen Ihnen und IBM unterliegt Ihre
Nutzung des gesamten separat lizenzierten Codes den Bedingungen der
Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller, sofern nachfolgend nichts anderes
angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixpacks können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen ebenfalls in einer NON_IBM_LICENSE-Datei
aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fixpack beigepackt ist.
Sie bestätigen, dass Sie die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert haben. Wenn Sie die
Bedingungen dieser Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller nicht
akzeptieren, dürfen Sie den separat lizenzierten Code nicht nutzen.
Für ein Programm, das Sie unter den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den Internationalen
Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung (ILAN) bezogen haben,
gilt Folgendes: Wenn Sie der ursprüngliche Lizenznehmer des
Programms sind und die Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller nicht
akzeptieren, können Sie in Übereinstimmung mit den Bedingungen im
Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in den beiden oben genannten IBM
Vereinbarungen und unter Einhaltung der dort angegebenen Frist das
Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittherstellers, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen Ihnen und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist Ihnen gegenüber nicht haftbar und übernimmt
keine Verpflichtung, Sie für irgendwelche Schäden hinsichtlich
des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen hinsichtlich
des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen für Deutschland und Österreich
angegeben sind.
Hinweis: IBM kann unter Umständen eingeschränkte
Unterstützung für separat lizenzierten Code zur Verfügung stellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Diese Liste enthält den separat lizenzierten Code:
JUnit 3.8.1
Angegebene Betriebsumgebung
Die Programmspezifikationen und die Angaben zur
Betriebsumgebung befinden sich (sofern verfügbar) in der mit dem Programm
gelieferten Dokumentation, z. B. in einer Readme-Datei, oder in
anderen, von IBM veröffentlichten Informationen, z. B. in einem
Ankündigungsschreiben. Sie sind damit einverstanden, dass solche Dokumentationen
und andere Programminhalte nur in englischer Sprache zur
Verfügung gestellt werden.
Programmspezifische Bedingungen
Lizenz für Bundled DB2 Limited Use
Dieses Programm wird zusammen mit der Datenserverkomponente
der IBM DB2-Edition(en), die im Abschnitt
"Unterstützungsprogramme" dieser Lizenzinformation angegeben ist/sind, als
Produktpaket geliefert ("Bundled DB2 Edition"), das der folgenden
eingeschränkten Lizenz unterliegt.
Der Lizenznehmer darf eine (1) Instanz der Bundled DB2
Edition installieren und nutzen, aber nur in Verbindung mit seiner
lizenzierten Nutzung des Programms und nur zur Speicherung und
Verwaltung von Daten, die von dem Programm verwendet und generiert
werden, nicht jedoch für andere Datenverwaltungszwecke. Die Bundled
DB2 Edition darf nur von den internen Komponenten des Programms
genutzt werden. Sie darf als Repository für die von dem Programm
generierten Konfigurationsdaten verwendet werden, aber nicht zur
Erstellung oder Erweiterung kundenspezifischer Anwendungen, die zur
Speicherung von Geschäftsdaten dienen. Der Lizenznehmer ist nicht dazu
berechtigt, von anderen Anwendungen aus eingehende Verbindungen zur
Bundled DB2 Edition-Datenbank für Abfragen oder zur Erstellung von
Berichten herzustellen. Mit der Bundled DB2 Edition dürfen nur bis zu
maximal 4 GB des Instanzspeichers belegt werden.
Die Nutzung der Bundled DB2 Edition durch den Lizenznehmer
darf die Anzahl der Clientzugriffslizenzen, für die der
Lizenznehmer gemäß Berechtigungsnachweis für das Programm lizenziert
ist, nicht überschreiten.
Der Lizenznehmer darf die Komponente High Availability and
Disaster Recovery (HADR) nur zusammen mit der Einzelinstanz der
Bundled DB2 Edition einsetzen, zu deren Installation und Nutzung er
gemäß der obigen Erläuterung berechtigt ist. Die HADR-Komponente
muss auf derselben Maschine installiert und genutzt werden, auf
der die Bundled DB2 Edition installiert ist. Wenn der
Lizenznehmer weitere 100 DB2-Prozessor-Value-Units erwirbt, ist er
berechtigt, die HADR-Komponente auf einem zweiten Server zu nutzen,
aber nur in einer Idle-Standby-Konfiguration. In einer "Idle-
Standby"-Konfiguration ist DB2 auf den Idle-Standby-Servern
installiert, die Server verarbeiten aber keine Benutzertransaktionen
oder Abfrageworkloads. Ein DB2-Server wird als "inaktiv" (idle)
angesehen, wenn er ausschließlich für Verwaltungsaktionen in
Funktionsübernahmesituationen genutzt wird; z. B. zur Unterstützung von
Protokollübertragungen, wenn sich eine Datenbank im Wartestatus für aktualisierende
Recovery befindet, oder bei der Erstellung einer Flashkopie einer
DB2-Datenbank und dem anschließenden Backup dieser
Datenbankkopie auf einem anderen Server, oder bei der Synchronisierung
einer Standby-Datenbank mit der HADR-Komponente.
Darüber hinaus ist der Lizenznehmer berechtigt, die
folgenden Funktionen oder Features mit der Bundled DB2 Edition zu
verwenden:
- pureXML
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die folgenden
Funktionen oder Features mit der Bundled DB2 Edition zu verwenden:
- DB2 Database Partitioning Feature
- Table Partitioning
- Backup Compression
- Materialized Query Tables (MQT)
- Multi-dimensional Clustering (MDC)
Sofern oben in dieser Lizenzinformation nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt,
separate Features, die für die vollständig lizenzierte Version der
IBM DB2-Edition erhältlich sind, zu installieren oder zu
nutzen. Für die Nutzung solcher Features muss eine vollständig
lizenzierte Version erworben werden.
Wird das Programm zusammen mit einer separat lizenzierten
IBM DB2-Edition eingesetzt, unterliegt die Nutzung der Bundled
DB2 Edition den Lizenzbedingungen der betreffenden Edition, und
nicht den Bedingungen dieser eingeschränkten Lizenz.
Micro Broker
Das Programm kann die IBM Micro Broker-Software enthalten.
Der Lizenznehmer darf die Micro Broker-Software nur in
Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des Programms installieren
und nutzen.
Aktualisierung allgemeiner Komponenten
Bestimmte Teile dieses Programms wurden von IBM intern als
allgemeine Komponenten gekennzeichnet, die von mehreren IBM Programmen
gemeinsam nutzbar sind. Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, dass die
Installation dieses Programms, zukünftiger Programmupdates oder anderer
IBM Programme, die die allgemeinen Komponenten nutzen, unter
Umständen dazu führt, dass die allgemeinen Komponenten in mehreren
IBM Programmen aktualisiert werden.
Nutzungsbeschränkung
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine eingeschränkte, nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für den Download, die
Installation und die Nutzung des Programms für folgende Zecke:
1. als Tool zur Entwicklung von Softwareprojekten oder -
produkten,
2. als Plattform zur Entwicklung von Erweiterungen für das
Programm,
3. zur Recherche, wenn der Lizenznehmer Student oder
Fakultätsmitglied einer anerkannten Bildungsinstitution ist und
a) die Nutzung des Programms in einer Studie untersucht oder
b) das Programm als Plattform zur Entwicklung von
Experimentier- oder Prototyp-Tools verwendet,
4. um akademische Studien an einer anerkannten
Bildungsinstitution durchzuführen, bei der die Nutzung des Programms im Rahmen
des Kursplans erforderlich ist.
Bearbeitungen des Quellcodes (einschließlich des
Mustercodes), der mit dem Programm geliefert wird, dürfen nur für die
genannten Zwecke durchgeführt werden. Das Programm oder Teile des
Programms, einschließlich der Bearbeitungen, dürfen weder kopiert noch
weitergegeben werden.
Erweiterungsschnittstellen
Das Programm enthält Schnittstellen und andere Technologie
("Erweiterungsschnittstellen"), über die die vom Lizenznehmer entwickelte Software
("Erweiterungen") ggf. in Verbindung mit dem Programm ausgeführt werden kann.
Die Erweiterungsschnittstellen können in zukünftigen Releases
des Programms geändert werden kann. IBM kann die Absichten
hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Erweiterungsschnittstellen
jederzeit ändern oder gänzlich aufgeben, womit die Nutzung der
Erweiterungsschnittstellen durch den Lizenznehmer auf sein eigenes Risiko hin erfolgt.
IBM gewährleistet nicht, dass die Erweiterungsschnittstellen
den Anforderungen des Lizenznehmers entsprechen und/oder die
vom Lizenznehmer unter Verwendung der
Erweiterungsschnittstellen entwickelten Erweiterungen mit nachfolgenden Versionen des
Programms (sofern verfügbar) kompatibel sind.
Jazz Team Server-Lizenz
Jede gültige Lizenz für das Serverprogramm berechtigt den
Lizenznehmer zur Ausführung einer (1) Instanz des Programms Jazz Team
Server auf einem einzigen Server.
Jeder berechtigte Server ist als "Jazz Team Server"
definiert. Der Jazz Team Server darf beim Zugriff auf ein Jazz Team
Server-Repository nicht umgangen werden. Derartige Versuche können
die Integrität eines Jazz Team Server-Datenspeichers
beeinträchtigen.
Der Lizenznehmer darf das Serverprogramm nur in Verbindung
mit einem gültigen Jazz Team Server-Schlüssel verwenden. Jeder
für den Lizenznehmer ausgestellte Jazz Team Server-Schlüssel
enthält die Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs, denen der
Lizenznehmer gültige Clientzugriffslizenzen zuordnen kann. Der
Lizenznehmer darf den Jazz Team Server-Schlüsselautorisierungscode weder
umgehen, noch inaktivieren, entfernen oder versuchen, ihn
anderweitig auszuschalten.
Clientzugriffslizenzen
Jede gültige Clientzugriffslizenz berechtigt einen (1)
Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess für den direkten
oder indirekten Zugriff auf den Jazz Team Server, damit das
Programm entsprechend den Bedingungen dieser Vereinbarung genutzt
werden kann. Sofern in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben,
erhält der Lizenznehmer mit einer Clientzugriffslizenz darüber
hinaus auch Schreib-/Lesezugriff in einem bestimmten Umfang. Ein
Benutzer oder ein automatisierter Prozess, der ohne eine
Clientzugriffslizenz direkt oder indirekt auf den Jazz Team Server zugreift,
erhält nur Lesezugriff auf den Server. Mit einer
Clientzugriffslizenz darf zu einem bestimmten Zeitpunkt nur auf einen einzigen
Jazz Team Server zugegriffen werden.
Die Clientzugriffslizenzen, die in der gültigen
Programmlizenz des Lizenznehmers enthalten sind, dürfen nur für den
Zugriff auf den Jazz Team Server verwendet werden, der unter dieser
Vereinbarung lizenziert wird.
Der Lizenznehmer darf den Autorisierungscode der
Clientzugriffslizenz im Programm weder umgehen, noch inaktivieren, entfernen
oder versuchen, ihn anderweitig auszuschalten.
Sofern der Lizenznehmer von IBM nicht ausdrücklich dazu
berechtigt ist, darf er die Clientzugriffslizenzen nur für den Zugriff
auf die Programmversion verwenden, für die die Lizenzen
erworben wurden, oder für den Zugriff auf frühere Versionen des
Programms. Für den Zugriff auf nachfolgende Programmversionen muss der
Lizenznehmer Upgrades für seine Clientzugriffslizenzen oder neue
Clientzugriffslizenzen erwerben.
Sofern der Lizenznehmer von IBM oder einem von IBM
autorisierten Dritthersteller nicht in Schriftform die Berechtigung dazu
erhalten hat, darf er weder mithilfe von Multiplex- oder Pooling-
Funktionen noch über Gateways, Replikatoren, Bridges oder Adapter die
Anzahl der automatisierten Prozesse bzw. der Benutzer, die direkt
auf einen Jazz Team Server zugreifen, verringern, um auf diese
Weise die Anzahl der erforderlichen Clientzugriffslizenzen zu
reduzieren.
Clientzugriffslizenz für berechtigten Benutzer: Die
Clientzugriffslizenz für einen berechtigten Benutzer, die einem (1) Benutzer
oder automatisierten Prozess einmal zugeordnet wurde, darf zu
einem späteren Zeitpunkt nur dann anderweitig zugeordnet werden,
um eine langfristige Nutzungsübertragung zu vereinfachen.
Clientzugriffslizenz für Floating-Benutzer: Der
Lizenznehmer darf auf den Jazz Team Server nur unter der Voraussetzung
zugreifen, dass die Gesamtzahl der gleichzeitig angemeldeten Benutzer
oder der gleichzeitig angemeldeten automatisierten Prozesse, die
auf seinen ordnungsgemäß lizenzierten Jazz Team Server
zugreifen, nicht die Gesamtzahl der rechtmäßig für das Programm
erworbenen Clientzugriffslizenzen für Floating-Benutzer überschreitet.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, IBM auf Anforderung einen
Bericht über alle installierten und/oder zugeordneten
Clientzugriffslizenzen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Lizenznehmer
Clientzugriffslizenzen für Floating-Benutzer erwirbt, darf er für jede gültige
Serverprogrammlizenz eine (1) zusätzliche Instanz (genau eine Instanz,
unabhängig von der Anzahl der erworbenen Clientzugriffslizenzen für
Floating-Benutzer) des Jazz Team Servers ausschließlich als Server
für eine Clientzugriffslizenz für Floating-Benutzer ausführen.
Die zusätzliche Jazz Team Server-Instanz darf nicht für andere
Zwecke genutzt werden (weder für Entwicklungszwecke noch für
ähnliche Funktionen).
Clientzugriffslizenz für Entwickler (Developer)
Jede gültige Clientzugriffslizenz für einen Entwickler
berechtigt einen (1) Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess,
mit Schreib-/Lesezugriff direkt oder indirekt auf den Jazz Team
Server zuzugreifen. Jede Clientzugriffslizenz für einen Entwickler
wird mit der Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs verrechnet,
die über einen Jazz Team Server-Schlüssel bereitgestellt
werden. Eine Clientzugriffslizenz für einen Entwickler wird
entweder mit dem Lizenztyp "Berechtigter Benutzer" oder "Floating-
Benutzer" zur Verfügung gestellt.
Clientzugriffslizenz für Mitverfasser (Contributor)
Jede gültige Clientzugriffslizenz für einen Mitverfasser
berechtigt einen (1) Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess,
mit Lesezugriff und eingeschränktem Schreibzugriff direkt oder
indirekt auf den Jazz Team Server zuzugreifen. Eine
Clientzugriffslizenz für einen Mitverfasser wird NICHT mit der Anzahl der
berechtigten Benutzer-IDs verrechnet, die über einen Jazz Team Server-
Schlüssel bereitgestellt werden. Eine Clientzugriffslizenz für einen
Mitverfasser wird entweder mit dem Lizenztyp "Berechtigter Benutzer"
oder "Floating-Benutzer" zur Verfügung gestellt.
Clientzugriffslizenz für Buildsystem
Jede gültige Clientzugriffslizenz für ein Buildsystem
enthält eine explizite Berechtigung für einen oder mehrere
automatisierte Prozesse zum Zugriff auf den Jazz Team Server, um
automatisierte Software-Builds auszuführen. Clientzugriffslizenzen für ein
Buildsystem dürfen Benutzern nur zum Zweck der Konfiguration
automatisierter Software-Builds auf dem Jazz Team Server zugeordnet werden,
es sei denn, der Lizenznehmer hat für jeden Benutzer, der
solche Konfigurationsarbeiten durchführt, eine
Clientzugriffslizenz für Entwickler erworben. Eine Clientzugriffslizenz für ein
Buildsystem wird NICHT mit der Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs
verrechnet, die über einen Jazz Team Server-Schlüssel bereitgestellt
werden.
Connector-Clientzugriffslizenzen für ClearCase und
ClearQuest
IBM kann eine Connector-Clientzugriffslizenz bereitstellen,
damit eine Einheit, die einen automatisierten Prozess ausführt,
zwischen einem Jazz Team Server und einer anderen eindeutig
identifizierbaren Einheit oder einem anderen eindeutig identifizierbaren
Server, der von mehreren Benutzern verwendet und von IBM
ausdrücklich berechtigt wird (z. B. ein ClearCase-Server oder ein
ClearQuest-Server), als Replikator oder Bridge ("Connectoreinheit")
fungieren kann ("Weiterer berechtigter Server"). Die Connectoreinheit
ist entsprechend berechtigt, wenn:
1. der Lizenznehmer eine Connector-Clientzugriffslizenz von
IBM erwirbt oder eine Connector-Clientzugriffslizenz in der vom
Lizenznehmer lizenzierten Programmedition enthalten ist,
2. die Connectoreinheit über eine gültige Lizenz für den
Zugriff auf den "weiteren berechtigten Server" verfügt; und
3. jeder Benutzer des "weiteren berechtigten Servers", der
über die Connectoreinheit auf den Jazz Team Server zugreift,
über eine gültige Lizenz für den "weiteren berechtigten Server"
verfügt.
Eine Connector-Clientzugriffslizenz wird NICHT mit der
Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs verrechnet, die über einen
Jazz Team Server-Schlüssel bereitgestellt werden.
Hochverfügbarkeit
Für jede gültige Lizenz für die Enterprise Edition des Jazz
Team Servers ("Primärer Jazz Team Server") ist der Lizenznehmer
berechtigt, eine (1) zusätzliche Instanz des Jazz Team Servers
("Standby-Jazz Team Server"), die keine Benutzertransaktionen
bedient, ausschließlich zur Verwaltung des Standby-Jazz Team Servers
auszuführen, damit der Standby-Server die Funktion des primären Jazz
Team Servers übernehmen kann, falls dieser ausfällt
("Funktionsübernahmezeitraum"). Für diesen Fall und nur während des
Funktionsübernahmezeitraums darf der Lizenznehmer den Standby-Jazz Team Server für
Benutzertransaktionen einsetzen. Während des Funktionsübernahmezeitraums darf der
primäre Jazz Team Server nicht für Benutzertransaktionen eingesetzt
werden, außer zur Unterstützung von Verwaltungsaktionen, die
erforderlich sind, um den normalen Betriebszustand wiederherzustellen.
Jede Clientzugriffslizenz, die in der gültigen Lizenz des
Lizenznehmers für das Serverprogramm enthalten ist, gilt auch für den
Standby-Jazz Team Server, aber nur, um den Standby-Jazz Team Server
auf einen Funktionsübernahmezeitraum vorzubereiten. Alle
zusätzlichen, gültigen Clientzugriffslizenzen, die nicht im Rahmen der
Lizenz für das Serverprogramm, sondern separat erworben wurden und
auf dem Standby-Jazz Team Server installiert sind, sind nur auf
dem Standby-Jazz Team Server während eines
Funktionsübernahmezeitraums gültig und haben keine Gültigkeit auf dem primären Jazz
Team Server.
Sofern unter dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich weitere
Lizenzen erteilt werden, umfasst die Berechtigung des Lizenznehmers
zur Ausführung eines Standby-Jazz Team Servers keine Lizenzen
für weitere Softwareinstanzen, die für den Standby-Jazz Team
Server erforderlich sind. Dies gilt u. a. auch für die DB2
Workgroup Edition.
D/N: L-KHUY-7RURAM
P/N: L-KHUY-7RURAM
LIZENZINFORMATION
Für die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten
Programme gelten zusätzlich zu den 'Internationale
Nutzungsbedingungen für Programmpakete' die folgenden Bedingungen.
Programmname: IBM Rational Team Concert 2.0
Programmnummer: 5724-V04
Unterstützungsprogramme
Das Programm wird als Multiproduktpaket lizenziert und
enthält weitere Produkte, die zusammen mit dem Programm vertrieben
werden ("Unterstützungsprogramme"). Der Lizenznehmer darf die
Unterstützungsprogramme nur in Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des
Programms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Die
Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der
Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Unterstützungsprogramme zu
übertragen oder weiterzuvertreiben. Durch die Bedingungen in der
Vereinbarung für das Programm werden die Lizenzbedingungen für die
Unterstützungsprogramme unter Umständen ersetzt oder geändert. Im Falle eines
Widerspruchs haben die für das Programm geltenden Bedingungen Vorrang
vor den Bedingungen der Lizenzvereinbarung, die den
Unterstützungsprogrammen beigepackt ist. Wenn das Recht des Lizenznehmers zur
Nutzung des Programms abläuft bzw. erlischt, muss der Lizenznehmer
die Nutzung der Unterstützungsprogramme einstellen und alle
Kopien dieser Programme vernichten oder unverzüglich bei der
Stelle zurückgeben, von der er das Programm bezogen hat. Wenn der
Lizenznehmer die anderen IBM Programme heruntergeladen hat, sollte er
sich an die Stelle wenden, von der er das Programm bezogen hat.
Um die Unterstützungsprogramme für eine Nutzung ohne die
obigen Einschränkungen zu lizenzieren, sollte sich der
Lizenznehmer an den IBM Vertriebsbeauftragten oder an die Stelle wenden,
von der er das Programm bezogen hat, um die entsprechenden
Lizenzen anzufordern.
Die Begriffsbestimmung für Unterstützungsprogramme ersetzt
alle früheren Verweise auf "Andere IBM Programme".
Diese Liste enthält die Unterstützungsprogramme, die mit
den Programmen lizenziert werden:
1. IBM DB2 Workgroup Server Edition Version 9.5
2. IBM Installation Manager and Packaging Utility for the
Rational Software Development Platform 1.3
Separat lizenzierter Code
Die Bedingungen dieses Abschnitts kommen nicht zur
Anwendung, wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts, dem diese Lizenz
unterliegt, als ungültig oder undurchführbar erachtet werden. Jede
Komponente in der folgenden Liste wird als "separat lizenzierter Code"
eingestuft. IBM stellt dem Lizenznehmer diesen Code unter Lizenz auf
der Basis der Bedingungen der geltenden Lizenzvereinbarungen
der Dritthersteller in den NON_IBM_LICENSE-Dateien zur
Verfügung, die dem Programm beigepackt sind. Ungeachtet der
Bedingungen in der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung
zwischen dem Lizenznehmer und IBM unterliegt die Nutzung des
gesamten separat lizenzierten Codes durch den Lizenznehmer den
Bedingungen der Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller, sofern
nachfolgend nichts anderes angegeben ist.
Zukünftige Programmupdates oder Fixes können weiteren
separat lizenzierten Code enthalten, der zusammen mit den
zugehörigen Lizenzen ebenfalls in einer NON_IBM_LICENSE-Datei
aufgeführt ist, die dem Programmupdate oder Fix beigepackt ist. Der
Lizenznehmer bestätigt, dass er die Lizenzvereinbarungen in den
NON_IBM_LICENSE-Dateien gelesen und akzeptiert hat. Wenn der Lizenznehmer
die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarungen der Dritthersteller
nicht akzeptiert, darf er den separat lizenzierten Code nicht
nutzen.
Für ein Programm, das der Lizenznehmer unter den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete (IPLA) oder den
Internationalen Nutzungsbedingungen für Programme ohne Gewährleistung
(ILAN) bezogen hat, gilt Folgendes: Wenn der Lizenznehmer der
ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist und die Lizenzvereinbarungen
der Dritthersteller nicht akzeptiert, kann er in
Übereinstimmung mit den Bedingungen im Abschnitt "Geld-zurück-Garantie" in
den beiden oben genannten IBM Vereinbarungen und unter
Einhaltung der dort angegebenen Frist das Programm zurückgeben.
Hinweis: Ungeachtet der Bedingungen in der
Lizenzvereinbarung des Drittherstellers, der Vereinbarung oder einer anderen
Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM gilt Folgendes:
(a) IBM stellt den separat lizenzierten Code ohne jede
Gewährleistung zur Verfügung;
(b) IBM übernimmt keine Gewährleistung (ausdrücklich oder
stillschweigend) für den separat lizenzierten Code, einschließlich der
Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, die
Handelsüblichkeit oder die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck;
(c) IBM ist dem Lizenznehmer gegenüber nicht haftbar und
übernimmt keine Verpflichtung, ihn für irgendwelche Schäden
hinsichtlich des separat lizenzierten Codes schadlos zu halten, zu
entschädigen oder Ansprüche abzuwehren; und
(d) IBM haftet nicht für unmittelbare, mittelbare oder
sonstige Folgeschäden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
Datenverlust, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen hinsichtlich
des separat lizenzierten Codes.
Ungeachtet der genannten Ausschlüsse unterliegen die
Gewährleistung und Haftung von IBM für den separat lizenzierten Code in
Deutschland und Österreich ausschließlich den Bedingungen, die in den
IBM Lizenzvereinbarungen explizit für Deutschland und
Österreich angegeben sind.
Hinweis: IBM kann unter Umständen eingeschränkte
Unterstützung für separat lizenzierten Code zur Verfügung stellen. Wenn
Unterstützung angeboten wird, sind Einzelheiten und zusätzlich geltende
Bedingungen in der Lizenzinformation (LI) zu finden.
Diese Liste enthält den separat lizenzierten Code:
JUnit 3.8.1
Programmspezifische Bedingungen
Lizenz für Bundled DB2 Limited Use
Dieses Programm wird zusammen mit der Datenserverkomponente
der IBM DB2-Edition(en), die im Abschnitt
"Unterstützungsprogramme" dieser Lizenzinformation angegeben ist/sind, als
Produktpaket geliefert ("Bundled DB2 Edition"), das der folgenden
eingeschränkten Lizenz unterliegt.
Der Lizenznehmer darf eine (1) Instanz der Bundled DB2
Edition installieren und nutzen, aber nur in Verbindung mit seiner
lizenzierten Nutzung des Programms und nur zur Speicherung und
Verwaltung von Daten, die von dem Programm verwendet und generiert
werden, nicht jedoch für andere Datenverwaltungszwecke. Die Bundled
DB2 Edition darf nur von den internen Komponenten des Programms
genutzt werden. Sie darf als Repository für die von dem Programm
generierten Konfigurationsdaten verwendet werden, aber nicht zur
Erstellung oder Erweiterung kundenspezifischer Anwendungen, die zur
Speicherung von Geschäftsdaten dienen. Der Lizenznehmer ist nicht dazu
berechtigt, von anderen Anwendungen aus eingehende Verbindungen zur
Bundled DB2 Edition-Datenbank für Abfragen oder zur Erstellung von
Berichten herzustellen. Mit der Bundled DB2 Edition dürfen nur bis zu
maximal 4 GB des Instanzspeichers belegt werden.
Die Nutzung der Bundled DB2 Edition durch den Lizenznehmer
darf die Anzahl der Clientzugriffslizenzen, für die der
Lizenznehmer gemäß Berechtigungsnachweis für das Programm lizenziert
ist, nicht überschreiten.
Der Lizenznehmer darf die Komponente High Availability and
Disaster Recovery (HADR) nur zusammen mit der Einzelinstanz der
Bundled DB2 Edition einsetzen, zu deren Installation und Nutzung er
gemäß der obigen Erläuterung berechtigt ist. Die HADR-Komponente
muss auf derselben Maschine installiert und genutzt werden, auf
der die Bundled DB2 Edition installiert ist. Wenn der
Lizenznehmer weitere 100 DB2-Prozessor-Value-Units erwirbt, ist er
berechtigt, die HADR-Komponente auf einem zweiten Server zu nutzen,
aber nur in einer Idle-Standby-Konfiguration. In einer "Idle-
Standby"-Konfiguration ist DB2 auf den Idle-Standby-Servern
installiert, die Server verarbeiten aber keine Benutzertransaktionen
oder Abfrageworkloads. Ein DB2-Server wird als "inaktiv" (idle)
angesehen, wenn er ausschließlich für Verwaltungsaktionen in
Funktionsübernahmesituationen genutzt wird; z. B. zur Unterstützung von
Protokollübertragungen, wenn sich eine Datenbank im Wartestatus für aktualisierende
Recovery befindet, oder bei der Erstellung einer Flashkopie einer
DB2-Datenbank und dem anschließenden Backup dieser
Datenbankkopie auf einem anderen Server, oder bei der Synchronisierung
einer Standby-Datenbank mit der HADR-Komponente.
Darüber hinaus ist der Lizenznehmer berechtigt, die
folgenden Funktionen oder Features mit der Bundled DB2 Edition zu
verwenden:
- pureXML
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die folgenden
Funktionen oder Features mit der Bundled DB2 Edition zu verwenden:
- DB2 Database Partitioning Feature
- Table Partitioning
- Backup Compression
- Materialized Query Tables (MQT)
- Multi-dimensional Clustering (MDC)
Sofern oben in dieser Lizenzinformation nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt,
separate Features, die für die vollständig lizenzierte Version der
IBM DB2-Edition erhältlich sind, zu installieren oder zu
nutzen. Für die Nutzung solcher Features muss eine vollständig
lizenzierte Version erworben werden.
Wird das Programm zusammen mit einer separat lizenzierten
IBM DB2-Edition eingesetzt, unterliegt die Nutzung der Bundled
DB2 Edition den Lizenzbedingungen der betreffenden Edition, und
nicht den Bedingungen dieser eingeschränkten Lizenz.
Micro Broker
Das Programm kann die IBM Micro Broker-Software enthalten.
Der Lizenznehmer darf die Micro Broker-Software nur in
Verbindung mit seiner lizenzierten Nutzung des Programms installieren
und nutzen.
Aktualisierung allgemeiner Komponenten
Bestimmte Teile dieses Programms wurden von IBM intern als
allgemeine Komponenten gekennzeichnet, die von mehreren IBM Programmen
gemeinsam nutzbar sind. Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, dass die
Installation dieses Programms, zukünftiger Programmupdates oder anderer
IBM Programme, die die allgemeinen Komponenten nutzen, unter
Umständen dazu führt, dass die allgemeinen Komponenten in mehreren
IBM Programmen aktualisiert werden.
Nutzungsbeschränkung
IBM erteilt dem Lizenznehmer eine eingeschränkte, nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz für den Download, die
Installation und die Nutzung des Programms für folgende Zecke:
1. als Tool zur Entwicklung von Softwareprojekten oder -
produkten,
2. als Plattform zur Entwicklung von Erweiterungen für das
Programm,
3. zur Recherche, wenn der Lizenznehmer Student oder
Fakultätsmitglied einer anerkannten Bildungsinstitution ist und
a) die Nutzung des Programms in einer Studie untersucht oder
b) das Programm als Plattform zur Entwicklung von
Experimentier- oder Prototyp-Tools verwendet,
4. um akademische Studien an einer anerkannten
Bildungsinstitution durchzuführen, bei der die Nutzung des Programms im Rahmen
des Kursplans erforderlich ist.
Bearbeitungen des Quellcodes (einschließlich des
Mustercodes), der mit dem Programm geliefert wird, dürfen nur für die
genannten Zwecke durchgeführt werden. Das Programm oder Teile des
Programms, einschließlich der Bearbeitungen, dürfen weder kopiert noch
weitergegeben werden.
Erweiterungsschnittstellen
Das Programm enthält Schnittstellen und andere Technologie
("Erweiterungsschnittstellen"), über die die vom Lizenznehmer entwickelte Software
("Erweiterungen") ggf. in Verbindung mit dem Programm ausgeführt werden kann.
Die Erweiterungsschnittstellen können in zukünftigen Releases
des Programms geändert werden kann. IBM kann die Absichten
hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Erweiterungsschnittstellen
jederzeit ändern oder gänzlich aufgeben, womit die Nutzung der
Erweiterungsschnittstellen durch den Lizenznehmer auf sein eigenes Risiko hin erfolgt.
IBM gewährleistet nicht, dass die Erweiterungsschnittstellen
den Anforderungen des Lizenznehmers entsprechen und/oder die
vom Lizenznehmer unter Verwendung der
Erweiterungsschnittstellen entwickelten Erweiterungen mit nachfolgenden Versionen des
Programms (sofern verfügbar) kompatibel sind.
Jazz Team Server-Lizenz
Jede gültige Lizenz für das Serverprogramm berechtigt den
Lizenznehmer zur Ausführung einer (1) Instanz des Programms Jazz Team
Server auf einem einzigen Server.
Jeder berechtigte Server ist als "Jazz Team Server"
definiert. Der Jazz Team Server darf beim Zugriff auf ein Jazz Team
Server-Repository nicht umgangen werden. Derartige Versuche können
die Integrität eines Jazz Team Server-Datenspeichers
beeinträchtigen.
Der Lizenznehmer darf das Serverprogramm nur in Verbindung
mit einem gültigen Jazz Team Server-Schlüssel verwenden. Jeder
für den Lizenznehmer ausgestellte Jazz Team Server-Schlüssel
enthält die Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs, denen der
Lizenznehmer gültige Clientzugriffslizenzen zuordnen kann. Der
Lizenznehmer darf den Jazz Team Server-Schlüsselautorisierungscode weder
umgehen, noch inaktivieren, entfernen oder versuchen, ihn
anderweitig auszuschalten.
Clientzugriffslizenzen
Jede gültige Clientzugriffslizenz berechtigt einen (1)
Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess für den direkten
oder indirekten Zugriff auf den Jazz Team Server, damit das
Programm entsprechend den Bedingungen dieser Vereinbarung genutzt
werden kann. Sofern in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben,
erhält der Lizenznehmer mit einer Clientzugriffslizenz darüber
hinaus auch Schreib-/Lesezugriff in einem bestimmten Umfang. Ein
Benutzer oder ein automatisierter Prozess, der ohne eine
Clientzugriffslizenz direkt oder indirekt auf den Jazz Team Server zugreift,
erhält nur Lesezugriff auf den Server. Mit einer
Clientzugriffslizenz darf zu einem bestimmten Zeitpunkt nur auf einen einzigen
Jazz Team Server zugegriffen werden.
Die Clientzugriffslizenzen, die in der gültigen
Programmlizenz des Lizenznehmers enthalten sind, dürfen nur für den
Zugriff auf den Jazz Team Server verwendet werden, der unter dieser
Vereinbarung lizenziert wird.
Der Lizenznehmer darf den Autorisierungscode der
Clientzugriffslizenz im Programm weder umgehen, noch inaktivieren, entfernen
oder versuchen, ihn anderweitig auszuschalten.
Sofern der Lizenznehmer von IBM nicht ausdrücklich dazu
berechtigt ist, darf er die Clientzugriffslizenzen nur für den Zugriff
auf die Programmversion verwenden, für die die Lizenzen
erworben wurden, oder für den Zugriff auf frühere Versionen des
Programms. Für den Zugriff auf nachfolgende Programmversionen muss der
Lizenznehmer Upgrades für seine Clientzugriffslizenzen oder neue
Clientzugriffslizenzen erwerben.
Sofern der Lizenznehmer von IBM oder einem von IBM
autorisierten Dritthersteller nicht in Schriftform die Berechtigung dazu
erhalten hat, darf er weder mithilfe von Multiplex- oder Pooling-
Funktionen noch über Gateways, Replikatoren, Bridges oder Adapter die
Anzahl der automatisierten Prozesse bzw. der Benutzer, die direkt
auf einen Jazz Team Server zugreifen, verringern, um auf diese
Weise die Anzahl der erforderlichen Clientzugriffslizenzen zu
reduzieren.
Clientzugriffslizenz für berechtigten Benutzer: Die
Clientzugriffslizenz für einen berechtigten Benutzer, die einem (1) Benutzer
oder automatisierten Prozess einmal zugeordnet wurde, darf zu
einem späteren Zeitpunkt nur dann anderweitig zugeordnet werden,
um eine langfristige Nutzungsübertragung zu vereinfachen.
Clientzugriffslizenz für Floating-Benutzer: Der
Lizenznehmer darf auf den Jazz Team Server nur unter der Voraussetzung
zugreifen, dass die Gesamtzahl der gleichzeitig angemeldeten Benutzer
oder der gleichzeitig angemeldeten automatisierten Prozesse, die
auf seinen ordnungsgemäß lizenzierten Jazz Team Server
zugreifen, nicht die Gesamtzahl der rechtmäßig für das Programm
erworbenen Clientzugriffslizenzen für Floating-Benutzer überschreitet.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, IBM auf Anforderung einen
Bericht über alle installierten und/oder zugeordneten
Clientzugriffslizenzen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Lizenznehmer
Clientzugriffslizenzen für Floating-Benutzer erwirbt, darf er für jede gültige
Serverprogrammlizenz eine (1) zusätzliche Instanz (genau eine Instanz,
unabhängig von der Anzahl der erworbenen Clientzugriffslizenzen für
Floating-Benutzer) des Jazz Team Servers ausschließlich als Server
für eine Clientzugriffslizenz für Floating-Benutzer ausführen.
Die zusätzliche Jazz Team Server-Instanz darf nicht für andere
Zwecke genutzt werden (weder für Entwicklungszwecke noch für
ähnliche Funktionen).
Clientzugriffslizenz für Entwickler (Developer)
Jede gültige Clientzugriffslizenz für einen Entwickler
berechtigt einen (1) Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess,
mit Schreib-/Lesezugriff direkt oder indirekt auf den Jazz Team
Server zuzugreifen. Jede Clientzugriffslizenz für einen Entwickler
wird mit der Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs verrechnet,
die über einen Jazz Team Server-Schlüssel bereitgestellt
werden. Eine Clientzugriffslizenz für einen Entwickler wird
entweder mit dem Lizenztyp "Berechtigter Benutzer" oder "Floating-
Benutzer" zur Verfügung gestellt.
Clientzugriffslizenz für Mitverfasser (Contributor)
Jede gültige Clientzugriffslizenz für einen Mitverfasser
berechtigt einen (1) Benutzer oder einen (1) automatisierten Prozess,
mit Lesezugriff und eingeschränktem Schreibzugriff direkt oder
indirekt auf den Jazz Team Server zuzugreifen. Eine
Clientzugriffslizenz für einen Mitverfasser wird NICHT mit der Anzahl der
berechtigten Benutzer-IDs verrechnet, die über einen Jazz Team Server-
Schlüssel bereitgestellt werden. Eine Clientzugriffslizenz für einen
Mitverfasser wird entweder mit dem Lizenztyp "Berechtigter Benutzer"
oder "Floating-Benutzer" zur Verfügung gestellt.
Clientzugriffslizenz für Buildsystem
Jede gültige Clientzugriffslizenz für ein Buildsystem
enthält eine explizite Berechtigung für einen oder mehrere
automatisierte Prozesse zum Zugriff auf den Jazz Team Server, um
automatisierte Software-Builds auszuführen. Clientzugriffslizenzen für ein
Buildsystem dürfen Benutzern nur zum Zweck der Konfiguration
automatisierter Software-Builds auf dem Jazz Team Server zugeordnet werden,
es sei denn, der Lizenznehmer hat für jeden Benutzer, der
solche Konfigurationsarbeiten durchführt, eine
Clientzugriffslizenz für Entwickler erworben. Eine Clientzugriffslizenz für ein
Buildsystem wird NICHT mit der Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs
verrechnet, die über einen Jazz Team Server-Schlüssel bereitgestellt
werden.
Connector-Clientzugriffslizenzen für ClearCase und
ClearQuest
IBM kann eine Connector-Clientzugriffslizenz bereitstellen,
damit eine Einheit, die einen automatisierten Prozess ausführt,
zwischen einem Jazz Team Server und einer anderen eindeutig
identifizierbaren Einheit oder einem anderen eindeutig identifizierbaren
Server, der von mehreren Benutzern verwendet und von IBM
ausdrücklich berechtigt wird (z. B. ein ClearCase-Server oder ein
ClearQuest-Server), als Replikator oder Bridge ("Connectoreinheit")
fungieren kann ("Weiterer berechtigter Server"). Die Connectoreinheit
ist entsprechend berechtigt, wenn:
1. der Lizenznehmer eine Connector-Clientzugriffslizenz von
IBM erwirbt oder eine Connector-Clientzugriffslizenz in der vom
Lizenznehmer lizenzierten Programmedition enthalten ist,
2. die Connectoreinheit über eine gültige Lizenz für den
Zugriff auf den "weiteren berechtigten Server" verfügt; und
3. jeder Benutzer des "weiteren berechtigten Servers", der
über die Connectoreinheit auf den Jazz Team Server zugreift,
über eine gültige Lizenz für den "weiteren berechtigten Server"
verfügt.
Eine Connector-Clientzugriffslizenz wird NICHT mit der
Anzahl der berechtigten Benutzer-IDs verrechnet, die über einen
Jazz Team Server-Schlüssel bereitgestellt werden.
Hochverfügbarkeit
Für jede gültige Lizenz für die Enterprise Edition des Jazz
Team Servers ("Primärer Jazz Team Server") ist der Lizenznehmer
berechtigt, eine (1) zusätzliche Instanz des Jazz Team Servers
("Standby-Jazz Team Server"), die keine Benutzertransaktionen
bedient, ausschließlich zur Verwaltung des Standby-Jazz Team Servers
auszuführen, damit der Standby-Server die Funktion des primären Jazz
Team Servers übernehmen kann, falls dieser ausfällt
("Funktionsübernahmezeitraum"). Für diesen Fall und nur während des
Funktionsübernahmezeitraums darf der Lizenznehmer den Standby-Jazz Team Server für
Benutzertransaktionen einsetzen. Während des Funktionsübernahmezeitraums darf der
primäre Jazz Team Server nicht für Benutzertransaktionen eingesetzt
werden, außer zur Unterstützung von Verwaltungsaktionen, die
erforderlich sind, um den normalen Betriebszustand wiederherzustellen.
Jede Clientzugriffslizenz, die in der gültigen Lizenz des
Lizenznehmers für das Serverprogramm enthalten ist, gilt auch für den
Standby-Jazz Team Server, aber nur, um den Standby-Jazz Team Server
auf einen Funktionsübernahmezeitraum vorzubereiten. Alle
zusätzlichen, gültigen Clientzugriffslizenzen, die nicht im Rahmen der
Lizenz für das Serverprogramm, sondern separat erworben wurden und
auf dem Standby-Jazz Team Server installiert sind, sind nur auf
dem Standby-Jazz Team Server während eines
Funktionsübernahmezeitraums gültig und haben keine Gültigkeit auf dem primären Jazz
Team Server.
Sofern unter dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich weitere
Lizenzen erteilt werden, umfasst die Berechtigung des Lizenznehmers
zur Ausführung eines Standby-Jazz Team Servers keine Lizenzen
für weitere Softwareinstanzen, die für den Standby-Jazz Team
Server erforderlich sind. Dies gilt u. a. auch für die DB2
Workgroup Edition.
D/N: L-KHUY-7RURAM
P/N: L-KHUY-7RURAM